Montag, 5. Mai 2014

Messer

In unserem ersten Blogeintrag im Themenfeld Waffenrecht möchte ich ein wenig das Problem von Messern, deren Verbot, dem Besitz und das jeweilige Führen erörtern. Aufgrund der etwas „trockenen“ und vielleicht auch komplizierten Einsicht in das Waffengesetz zu diesem Thema, haben wir das Fazit einfach an den Anfang gesetzt.

Wer Interesse hat, kann ja gerne auch den Rest lesen!


Fazit

Die diversen Gesetze, Anlagen und dazugehörigen Verwaltungsvorschriften geben natürlich Aufklärung zu dem was erlaubt und verboten ist.

Trotzdem gibt es immer wieder Unklarheiten, gerade was das „Führen“ angeht!

Verbote können durch Ausnahmegenehmigung sowie Feststellungsbescheide des BKA  aufgehoben werden oder durch die Ausnahmeregelungen laut Waffengesetz.


Verbotene Messer (der Besitz ist bereits verboten)
-Springmesser (ab 8,5 cm und mit beidseitig geschliffener Klinge)
-Fallmesser
-Faustmesser
-Butterflymesser


Verbot des Führens (für das Führen außerhalb vom befriedetem Besitztum, eigenen Wohn- und Geschäftsräumen)
-Messer mit einer feststehenden Klinge und einer Klingenlänge von über 12 cm
-Einhandmesser


Messer deren Besitz und das Führen erlaubt ist!
-Messer mit einer feststehenden Klinge und einer Klingenlänge bis zu 12 cm
-Taschenmesser mit beidhändig aufklappbarer Klinge und einer Klingenlänge bis zu
 12 cm






1.Einstufung im Waffengesetz

Messer sind laut WaffG Waffen:

WaffG §1 Abs.2 Waffen sind …
Nr.2 tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

Die Anlage 1 des Waffengesetzes sagt dazu folgendes aus:
Anlage 1 Unterabschnitt 2
1. Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere
 1.1 Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),

2. Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind
 2.1 Messer,
 2.1.1 deren Klinge auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),


 


 2.1.2 deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),

2.1.3mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufender Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),






 



   2.1.4 Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),






2. 12 cm oder 8,5 cm? oder Was ist den nun VERBOTEN?


In der Anlage 1 Unterabschnitt 2  Nr. 2.1.1-4 wurden ja schon die grundlegenden Informationen bzw. Funktionsweisen zu den verbotenen Messern genannt.
Diese Messer sollen also verboten sein!

Immer wieder schwirren die Zahlen 12 cm und 8,5 cm bei Diskussionen durch den Raum.

Ich möchte vorerst nur die Zahl 8,5 cm aufklären.

Im Waffengesetz gibt es die Anlage 2, die sogenannte Waffenliste, unter Abschnitt 1 werden verbotene Waffen aufgeführt.

Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b nach den Nummern 1.4.1 bis 1.4.4

 1.4.1 Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2.
Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
- höchstens 8,5 cm lang ist und
- nicht zweiseitig geschliffen ist;

 1.4.2 Faustmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.3,

 1.4.3 Butterflymesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4

Ausnahmen von Verboten!


Es gibt natürlich wie überall in den Gesetzen Ausnahmeregelungen, diese lauten wie folgt.

§ 40 Waffengesetz – Verbotene Waffen

Absatz 3
Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 Umgang mit Faustmessern nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 haben, sofern sie diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.

Absatz 4
Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche an der Durchsetzung des Verbotes überwiegen.
Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die in der Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten Waffen oder Munition zum Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, für wissenschaftliche oder Forschungszwecke oder zur Erweiterung einer kulturhistorischen Sammlung bestimmt sind und eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
  

Allgemeines Verbot des Führens!


§ 42 Waffengesetz – Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen

Absatz 1
Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.

Absatz 2
Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn
Nr. 1   der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche
Eignung (§ 6) besitzt,
Nr. 2   der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen
Veranstaltung nicht verzichten kann, und
Nr. 3   eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.

Absatz 3
Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

Absatz 4
Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
Nr. 1   auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladen Schusswaffe oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2  Nr. 2 geführt werden,

Ausnahmeregelung zum Führen von Messern!


§ 42 a Waffengesetz – Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

Absatz 1
Es ist verboten
Nr. 2   Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder

Nr. 3   Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

Absatz 2
Absatz 1 gilt nicht
Nr. 1    für die Verwendung bei Foto-, Film-, oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
Nr. 2   für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
Nr. 3   für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Absatz 3
Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.


Auszug aus „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz“ – WaffVwV

Zu § 42 a. 2
Zur Eindämmung von Gewalttaten mit Messern insbesondere in Großstädten wird das Führen von Hieb- und  Stoßwaffen sowie bestimmter Messer verboten. Die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Einhandmesser besonders in Gestalt von zivilen Varianten so genannter Kampfmesser haben bei vielen gewaltbereiten Jugendlichen den Kultstatus des 2003 verbotenen Butterflymessers übernommen. Auch größere feststehende Messer haben an Deliktsrelevanz gewonnen. Da derartige Messer jedoch auch nützliche Gebrauchsmesser sein können, wird von ihrer pauschalen Einordnung als Waffe in Anlage 1 des WaffG abgesehen. Die Absätze 2 und 3 regeln die für den Alltag erforderlichen Ausnahmeregelungen, um den sozial-adäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Führensverbot zu beeinträchtigen.

Zu § 42 a. 3
Liegt ein berechtigtes Interesse am Führen dieser Gegenstände vor, ist der Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht. So wird sichergestellt, dass das Mitführen nützlicher Gebrauchsmesser für sozial-adäquate Zwecke (z.B. Picknick, Bergsteigen, Gartenpflege, Rettungswesen, Brauchtumspflege, Jagd und Fischerei) auch weiterhin nicht beanstandet wird.

Von Uwe Krüger

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